§ 5 Lieferzeit
1. Alle angegebenen Liefertermine und -fristen beziehen sich auf den Versand der Ware am Werk und sind annähernd. Der Beginn der Lieferfristen und die Einhaltung der Liefertermine setzen die abschließende Einigung über alle Einzelheiten der Beauftragung an uns sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere den rechtzeitigen und vertragsgemäßen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die rechtzeitige und vertragsgemäße Zurverfügungstellung von Beistellungen durch den Besteller(soweit vereinbart), die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Bei Nicht-, nicht rechtzeitiger, unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung dieser Voraussetzungen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
2. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir nicht verschuldet haben, insbesondere wenn die Ware nicht rechtzeitig abgeholt wird oder versendet werden kann, gelten Liefertermin und -fristen mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten und die Frist von §4 Ziffer 2. beginnt entsprechend zu laufen. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm die Kosten der Lagerung sowie ab Versandbereitschaft mind. 1/3 des Lieferwertes in Rechnung gestellt. Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs gehen mit Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir verschuldet haben, kann der Käufer, wenn und soweit er durch die Nichteinhaltung des Liefertermins einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht genutzt werden kann. Eine darüberhinausgehende Haftung für Verzug ist, ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche wegen Verzug, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen und Schadenersatzansprüche statt der Leistung.
Verzögert sich die Lieferung aufgrund außerbetrieblicher unabwendbarer Ereignisse, etwas aus Gründen höherer Gewalt (Force Majeure wie Witterungseinflüsse, Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien und damit einhergehender Tätigkeits-, Liefer- und/oder Reisebeschränkungen, Kriege, Bürgerkriege, Streik und Aussperrung), nicht verschuldete Betriebsstörungen/-unterbrechungen, wie Rohstoff- oder Energiemangel, Maschinen- oder Walzenbruch, verschieben sich die Liefertermine und -fristen angemessen zzgl. eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten; führt dies zu einer Erhöhung von Material- und/oder Lohnkosten, werden die Preise entsprechend angepasst. Dauert die Verzögerung mehr als 6 Kalendermonate, werden die Vertragsparteien sich über die weitere Vorgehensweise einvernehmlich verständigen. Finden die Parteien dabei keine einvernehmliche Lösung, kann jede Partei den Vertrag mit angemessener Frist von 6 Wochen schriftlich kündigen.